Adressen kaufen trotz DSGVO

Haftungsausschluss: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung

Ab Mai wird die neue Datenschutzgrundverordnung bindend. Für den Adresshandel bedeutet das mitunter einschneidende Veränderungen. Was ist überhaupt noch legal und welche Schlupflöcher kann man nutzen?

Wozu Adressen kaufen?

Adressen kaufen trotz DSGVO

Um mit Direktwerbung Neukundenakquise zu betreiben, werden Adressen benötigt. Diese kann man selbst recherchieren oder einfach in Zielgruppen-gerechten Paketen fertig kaufen. Dabei sollte man seine Zielgruppe so genau wie möglich eingrenzen. Mögliche Kriterien zur Eingrenzung sind die Branche oder die Region, aber auch tiefer gehende Selektionsmerkmale sind je nach Anbieter möglich. Mehr zum Thema Adressen kaufen.

Gesetzliche Regelung bisher

Datenhandel konnte bisher vor allem auf der Grundlage des Listenprivilegs im Bundesdatenschutzgesetz statt finden. Es erlaubt Unternehmen, Daten unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem gewissen Grad für Werbezwecke zu speichern und sogar zu handeln. Das Bundesdatenschutzgesetz wird nun durch eine Neufassung abgelöst, kurz Bundesdatenschutzgesetz neu. Dieses sieht kein Listenprivileg mehr vor.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt zudem die Notwendigkeit von Werbeeinwilligungen für bestimmte Werbeaktionen. Für Werbung per E-Mail oder Fax ist z.B. immer eine Werbeeinwnilligung jedes einzelnen Empfängers notwendig. Werbung per Telefon ist bei Privatadressen verboten und hinsichtlich Firmenadressen eine Grauzone. Wenn man vom Interesse des Angerufenen ausgehen kann, so sei sie gestattet. Präzedenzfälle zeigen aber, dass diese Klausel nie zu Gunsten des werbenden Unternehmens ausgelegt wird. Dass so viel Telefonwerbung im B2B Bereich passiert, liegt vor allem daran, dass wenige um die Gesetzeslage wissen.

Zukünftige Möglichkeiten

Weil das Listenprivileg im neuen Bundesdatenschutzgesetz entfällt, wird dem Adresshandel quasi die rechtliche Grundlage entzogen. Aber auch in der DSGVO gibt es Abschnitte, die zumindest Werbung an selbst erhobene Daten weiterhin erlauben, aber auch die Nutzung veröffentlichter Daten. Zudem bezieht sich die DSGVO vor allem auf personenbezogene Daten, also auf Privatadressen.

Viele Adresshändler arbeiten ohnehin ausschließlich mit Firmendaten. Allerdings zählt bereits ein Ansprechpartner als personenbezogenes Kriterium. Fraglich wäre auch wie eine Handynummer gewertet werden soll, die ein selbständiger Handwerker sowohl für die Firma als auch privat nutzt. Deswegen ist die DSGVO auch beim Kauf von Firmenadressen nicht zu vernachlässigen.

Die DSGVO beginnt mit 173 Erwägungsgründen, die bei der Anwendung der Artikel zu berücksichtigen sind. Der Erwägungsgrund 47 gewährt die Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke, wenn es „vernünftigerweise absehbar“ ist, dass dies geschehen wird. Das könnte z.B. der Fall sein bei einem Online-Kauf und darauf folgender Werbung. Der Artikel 5 weist aber auf die notwendige Transparenz hin. Das heißt, der Betroffene muss aufgeklärt werden, was mit seinen Daten passiert und selbigem zustimmen. Dies entspräche einer Werbeeinwilligung, die im Artikel 6 zudem explizit gefordert wird.

Der Artikel 9 Absatz 2 e) gewährt die Verarbeitung vom Betroffenen selbst veröffentlichter Daten. Als veröffentlicht gelten nur Daten, die nicht durch ein Login geschützt sind. Dieser Artikel könnte im Ernstfall relevant werden, wenn ein ähnlicher wie der oben angesprochene Fall mit der privat genutzten Handynummer des Handwerkers auftritt.

Zudem besagt Erwägungsgrund 14 ausdrücklich, dass die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen gilt. Damit sind sämtliche Unternehmen vom Schutz durch die DSGVO befreit, die von der Unternehmensform her als juristische Person gelten. Das betrifft z.B. GmbHs, Ags, aber auch Vereine. Ob Selbständige, die nicht als juristische Person gelten, sensibler behandelt werden, ist in Hinblick auf Artikel 9 und Erwägungsgrund 47 fraglich.

Adresskauf also noch möglich?

Nutzt ein Anbieter ausschließlich veröffentlichtes Material von Firmen, sollten keine Schwierigkeiten entstehen. Wie streng die DSGVO in der Praxis ausgelegt wird, müssen Gerichtsverhandlungen noch zeigen. Auf jeden Fall muss sich der Käufer darüber im Klaren sein, dass er bei der Nutzung gekauften Datenmaterials eine Eigenverantwortung trägt. Wenn man ganz sicher gehen möchte, sollte man ausschließlich Firmendaten verarbeiten, die als juristische Person gelten.

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Robert Hoppe
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4 Kommentare

  • Name on 4. September 2018

    Sie sollten juristische Beratung in Erwägung ziehen. Art. 9 DSGVO ist auf den Sachverhalt überhaupt nicht anwendbar. Art. 9 verbietet jegliche Verarbeitung von besonders sensiblen Daten (z.B. Krankheiten, sexuelle Orientierung, „Rasse“). Art. 9 Abs.2 nennt lediglich Ausnahmen von diesem vollständigen Verbot der Verarbeitung. Für die Verarbeitung von Adresse, Telefonnummer, etc. ist Art. 9 schlicht irrelevant.

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    • Address-Base on 6. September 2018

      Es ist richtig, dass der Artikel 9 für besonders sensible Daten gilt. Wenn aber selbst diese im Falle eine Veröffentlichung verarbeitet werden dürfen, warum sollte das nicht auch für weniger sensible Daten gelten?

      Antworten
  • Emma on 16. Juni 2020

    Adressenlisten erstellen die aus dem Telefonbuch abgeschrieben/notiert werden, ohne ein GmbH/AG – Recht ?
    Ist das erlaubt ?
    (da diese personenbezogene Daten frei zugänglich sind)

    Denn laut EUGH sind jegliche personenbezogene Daten die missbraucht werden verboten.

    MfG.E.

    Antworten
    • anett.witke on 17. Juni 2020

      Die Rechtslage für Daten, die keine juristischen Personen, aber veröffentlicht sind, ist unklar. Dazu lässt sich keine klare Aussage tätigen.

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